Das Datum der Zustellung des Scheidungsantrags ist der entscheidende Stichtag für den Zugewinnausgleich.

 

Praxishinweise:

  • Lassen Sie sich vom Gericht das genaue Datum der Zustellung mitteilen. Das ist nicht identisch mit dem vom Familiengericht automatisch mitgeteilten Ende der Ehezeit.
  • Arbeiten Sie nicht mit einem "ungenauen" Datum. Werden erst Vermögensauskünfte von Banken und Versicherungen eingeholt zu einem Datum, das sich später als nicht korrekt herausstellt, ist die ganze Arbeit vergebens. Im Streitfall müssen alle Auskünfte zum richtigen Datum erneut eingeholt werden.
  • In der Praxis kommt es gelegentlich vor, dass die Parteien einvernehmlich bei ihren Berechnungen von einem anderen Datum ausgehen. Bei Zustellung kurz vor oder nach der Jahreswende ist die Versuchung groß, die von den Banken ohnehin zum 31.12. erstellten Abrechnungen zugrunde zu legen.
  • Beachten Sie aber, dass Vereinbarungen über einen anderen Zeitpunkt formbedürftig sind, also der notariellen Beurkundung oder der Form eines Prozessvergleichs (§ 1378 Abs. 3 S. 2 BGB) bedürfen. Ohne diese Form ist eine entsprechende Vereinbarung nicht verbindlich!
  • Hat nur der Gegner einen Scheidungsantrag eingereicht, so prüfen Sie, ob verhindert werden soll, dass die Gegenseite durch einseitige Rücknahme des Scheidungsantrags den Stichtag für den Zugewinn zunichtemachen kann. Dann muss ein eigener Scheidungsantrag gestellt werden.

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