Mit der Rechtskraft der Ehescheidung erlischt für den berechtigten Ehepartner i.d.R. der Versicherungsschutz durch die Familienversicherung aus § 10 SGB V.

 

Praxishinweise:

  • Zwar kann durch den – vorrangig abzuziehenden – Krankenvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 2 BGB) der Krankenversicherungsschutz sichergestellt werden.
  • Mit dem Mandanten ist deshalb frühzeitig zu erörtern, ob Krankenvorsorgeunterhalt nach § 1578 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden soll.
  • Dadurch steht aber für den Elementarunterhalt weniger Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Verfügung.
  • Daher ist in der Praxis besonderes Augenmerk auf eine mögliche Fortdauer einer Familienversicherung zu legen.
  • Dies gilt insbesondere bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen, in denen für einen Krankenvorsorgeunterhalt nicht genug Geld vorhanden ist.
  • Es kann von Vorteil sein, das Verbundverfahren durch die Einführung von Folgesachen – insbesondere Unterhalt und Zugewinn – in die Länge zu ziehen.
  • Bei einem Rechtsmittelverzicht ist zu beachten, dass damit der Zeitraum der nach der Verkündung des Scheidungsurteils – noch – bestehenden kostenfreien Mitversicherung um insgesamt vier bis acht Wochen verkürzt wird!

Der geschiedene Ehegatte kann freiwilliges Mitglied entweder in derselben Krankenversicherung werden, in der er bisher über seinen Ehegatten mitversichert war. Er kann aber auch einer anderen Versicherung beitreten. Die freiwillige Versicherung ist beitragspflichtig. Erforderlich ist eine schriftliche Beitrittserklärung (§ 188 Abs. 3 SGB i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten.

 

Hinweis:

Eine durch Anwaltsverschulden versäumte Beitrittsfrist berechtigt nicht zur Wiedereinsetzung, da das Verschulden eines Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen ist (vgl. § 27 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB X).

 

Praxishinweise:

  • Die eingehende Beratung über diese Frage der Krankenversicherung und Belehrung über diese Zusammenhänge gehört zu den Nebenpflichten des Anwalts, der das Scheidungsverfahren durchführt.
  • Der Mandant ist über die bei Trennung und Scheidung eintretenden Veränderungen nachweisbar aufzuklären.
  • Dies sollte zur Vermeidung von Haftungsrisiken dokumentiert werden.
  • Zur Information der Mandantin/des Mandanten kann folgender Mustertext eingesetzt werden (Büte FuR 2015, 374, 376), dessen Erhalt man sich quittieren lassen sollte: "Die Mitversicherung in der Familienversicherung ihres Ehegatten endet mit Rechtskraft der Ehescheidung. Sofern Sie nicht binnen zwei Wochen nach Erhalt eines Schreibens ihrer Krankenkasse über die Möglichkeit des Austritts diesen erklären, sind sie freiwillig versichertes Mitglied und verpflichtet, monatliche Beiträge (hier jeweils den im aktuellen Jahr geltenden Mindestbeitrag einsetzen) zu zahlen. Ein Austritt ist jedoch nur möglich, soweit Sie anderweitig krankenversichert sind. Sofern Sie die Beiträge für 2 Monate und trotz Mahnung der Krankenkasse nicht gezahlt haben, ruht der Krankenversicherungsschutz weitgehend. Bei Fehlen ausreichender Mittel zur Zahlung der Pflichtbeiträge besteht die Möglichkeit, öffentliche Hilfen nach SGB II und SGB XII in Anspruch zu nehmen. Vorsorglich sollte ein solcher Antrag gestellt werden."
  • Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, die Versicherten durch Aufklärung und Beratung zu unterstützen (§ 1 SGB V, § 15 SGB I). Daher kann der Anwalt entsprechende Spezialfragen auf die zuständige Krankenkasse delegieren, die für die Beratung die Verantwortung trägt.

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