1. Informationsschreiben

Hat der Mandant (Vermieter) bereits selbst eine Mieterhöhung oder eine Betriebskostenabrechnung erstellt und dem Mieter zugeschickt und wehrt sich der Mieter dagegen, – entweder persönlich, durch den Mieterverein oder durch einen Rechtsanwalt –, ist der Verfahrensgegner nicht über die Erhebung seiner Daten zu informieren (Art. 14 Abs. 5 Buchst. d DSGVO i.V.m. § 29 Abs. 1 S. 1 BDSG-2018). Denn es gibt – im Sinne einer effektiven Interessenvertretung und Rechtsverfolgung – ein Geheimhaltungsinteresse, das von der Informationspflicht befreit. Ansonsten würde der Gegner „vorgewarnt“, was die Effizienz der rechtlichen Vertretung schmälern würde. Auch das anwaltliche Berufsgeheimnis bzw. zumindest eine satzungsgemäße Geheimhaltungspflicht bei beratungs- und außergerichtlich vertretungsbefugten Haus & Grund-Vereinen ist zu beachten, mit der Folge, dass die verarbeiteten Daten des Verfahrensgegners zunächst vertraulich behandelt werden müssen, bevor der Verfahrensgegner durch ein außergerichtliches Anspruchsschreiben von der Mandatierung erfährt.

2. Auftragsdatenverarbeitungsverhältnis

Wird die Mieterhöhung als Thema streitig, weil der Mieter z.B. seine gesetzlich notwendige Zustimmung auf das eigene Begehren hin nicht erteilt, liegt es erst recht im Interesse des Vermieters, die Sache fachkundig prüfen und bei Erfolgsaussichten verfolgen zu lassen. Rechtsgrundlage ist also auch in diesem Fall das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO) des Vermieters, so dass auf die Ausführungen unter IV. verwiesen werden kann.

 

Hinweis:

Dabei kann es ohne Belang bleiben, ob sich der Vermieter an einen Rechtsanwalt oder an einen Haus & Grund-Verein wendet, der seine Mitglieder außergerichtlich auch streitig vertreten darf.

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