Gemäß § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB hat der Vermieter konkrete Vergleichswohnungen zu benennen, wenn er sich auf dieses Begründungsmittel zur Rechtfertigung seines Mieterhöhungsbegehrens stützt. Dazu gehören auch die Wohnungsadresse, die Vergleichbarkeit in der Wohnungsbeschaffenheit sowie die Angabe des Mietniveaus. Die genannten Daten lassen den Rückschluss auf die Wohnverhältnisse und die dafür aufgewendete Mietbelastung der Bewohner dieser Wohnung zu, wenn auch mit Rechercheaufwand. Ist aber eine Information so konkret, dass daraus auf persönliche Daten Betroffener geschlossen werden kann, handelt es sich bereits um personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO).

Gleichwohl ist aus mietrechtlicher Sicht die Konkretisierung der benannten Vergleichswohnungen mit diesen Angaben unabdingbar (AG Hamburg, Urt. v. 10.3.1993 – 41 C 2084/92, WuM 1993, 360). Eigene datenschutzrechtliche Bedenken des Vermieters, der sein Mieterhöhungsbegehren auf die Angabe von drei einzeln zu benennende Vergleichswohnungen stützt, konnten nach der Auffassung des AG Hamburg die Unterlassung der notwendigen Angabe der Wohnungsmerkmale zur Ausfüllung der Begründungspflicht nicht rechtfertigen. Die Frage muss aber auch nach den heutigen Kautelen des neuen Rechts nicht vertieft werden. Denn datenschutzrechtlich bestehen für die Angabe und die Konkretisierung dreier Vergleichswohnungen folgende Rechtfertigungsgründe:

  • gesetzliche Verpflichtung nach dem Mietrecht zu entsprechender Datenerhebung (Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO; so auch: Will WuM 2017, 502, 510);
  • berechtigte Interessen des Vermieters (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO) an einer an den Kaufkraftschwund und an die Inflationsentwicklung angepassten Miete zur Rentabilität der Immobilienbewirtschaftung (s. oben II. 1.).
 

Praxishinweise:

  • Allerdings ist der Mieter der genannten Vergleichswohnung über die Erhebung und Verarbeitung seiner Wohnungsdaten innerhalb des Mieterhöhungsbegehrens zu informieren (Art. 13 Abs. 3 DSGVO; s. auch: Will a.a.O. Fn 57), da es sich in dem hier betrachteten Fall um eine Weiterverarbeitung seiner Daten zu einem anderen als dem ursprünglichen vertraglichen Zweck handelt.
  • Um nicht mehrfach schreiben zu müssen, bietet es sich an, von vornherein derartige Folgezwecke in die Erstinformation bei Abschluss des Mietvertrags gem. Art. 13 Abs. 1 Buchst. c DSGVO aufzunehmen (ebenso Will a.a.O. Fn 57).

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