Dem Unterhaltsberechtigten obliegt es grundsätzlich, dem Verlangen des Unterhaltsverpflichteten zum steuerlichen Realsplitting gem. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG zuzustimmen. Allerdings hat der Unterhaltspflichtige auch die Möglichkeit, erbrachte Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung gem. § 33a Abs. 1 EStG geltend zu machen. Beruft sich der Unterhaltsberechtigte unter Hinweis auf die gebotene Rücksichtnahme darauf, der Verpflichtete könne mit dieser Möglichkeit dieselbe steuerliche Entlastung erreichen, so hat er – wie das OLG Brandenburg (FamRZ 2016, 817) ausführt – darzulegen, dass er weder über eigene Einkünfte noch über zu berücksichtigende Bezüge i.S.v. § 33a Abs. 1 S. 3 EStG verfügt, da nach dieser steuerlichen Vorschrift eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsberechtigten auf den höchst möglichen Anspruch anzurechnen sind.

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