In einem vom KG entschiedenen Sachverhalt (Urt. v. 8.4.2016 – 5 U 156/14) hatte sich der Anbieter eines Software-Tools in seinen deutsch-sprachigen Ausführungen auf einer ".com-Domain" an inländische (deutsche) Verkehrskreise gewendet, eine deutsche Telefonnummer mit Vorwahl +49-(...) angegeben und auch in deutscher Sprache in einem Link auf "Datenschutz + AGB" hingewiesen. Die unter dem Link abrufbaren AGB waren jedoch in englischer Sprachfassung gehalten. Die AGB des Verwenders beinhalteten ein sehr komplexes, mehrseitiges Werk. Das KG entschied, dass die Vorhaltung englisch-sprachiger AGB, die i.Ü. kein "Alltagsenglisch", sondern "juristisches, vertragssprachliches und überhaupt kommerzielles Englisch" beinhalteten, den Verbrauchern treuwidrig benachteiligen. Sämtliche AGB-Regelungen seien daher nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

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