Das OLG Dresden hatte sich mit einem eventuellen Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung zu beschäftigen (Beschl. v. 1.7.2015 – 14 W 531/15). Der Schuldner hatte sich hierin dazu verpflichtet, die ihn überwachende Aufsichtsbehörde im Impressum zu benennen. Die entsprechende Rechtspflicht zur Benennung der Aufsichtsbehörde ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG; wird die entsprechende Benennung unterlassen, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar (LG Bonn, Beschl. v. 5.8.2015 – 16 O 20/15 – betreffend ein Inkassounternehmen). In dem zu entscheidenden Fall hatte der Schuldner zwar eine Aufsichtsbehörde benannt, die aber aufgrund faktischer Gegebenheiten für ihn nicht mehr zuständig war. Es handelte sich damit um eine "veraltete" Information zur Aufsichtsbehörde. Das OLG entschied jedoch, dass dies keinen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung darstelle, da sich hieraus nur die Verpflichtung ergebe, eine Aufsichtsbehörde anzugeben. Auf den Umstand, ob es sich hierbei um die aktuelle oder eine veraltete Aufsichtsbehörde handele, komme es nach dem reinen Wortlaut der Unterlassungserklärung nicht an (bei Angabe einer örtlich falschen Aufsichtsbehörde ebenso: LG Leipzig, Urt. v. 27.5.2016 – 5 O 2272/15).

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