Ein Sklave ist ein entrechteter Mensch, der gegen seinen Willen festgehalten, verschleppt, misshandelt und wirtschaftlich ausgebeutet wird. Ein Sklave ist ein zu Besitz erklärter Mensch eines anderen Menschen. Heute ist die Sklaverei weltweit offiziell abgeschafft. Zuletzt im Jahr 1980 in Mauretanien. Doch die Abschaffung existiert nur auf dem Papier – das Phänomen Sklaverei ist ungebrochen. Formen moderner Sklaverei sind politische Gefangenschaft, Kinderarbeit, Zwangsprostitution, Rekrutierung von Kindersoldaten sowie die klassischen Formen der Leibeigenschaft und wirtschaftlichen Ausbeutung (vgl. www.planet-wissen.de/geschichte/menschenrechte/sklaverei/index.html ). Zwangs- und Pflichtarbeit setzt neben dem Zwangscharakter das Element der Ungerechtigkeit oder Unterdrückung voraus, weswegen in Fällen der Inpflichtnahme von Rechtsanwälten und Ärzten zur Sicherstellung eines fairen Gerichtsverfahrens und der medizinischen Versorgung aufgrund von Dienstpflichten Angehöriger freier Berufe keine Verletzung dieser Bestimmung gesehen wurde. Die in Abs. 3 EMRK vorgesehenen Ausnahmen schränken dieses Recht nicht ein sondern stecken dessen Inhalt ab und dienen als Interpretationshilfe (vgl. www.emrk.at/rechte/EMRK/art4.htm ).

 

Ackerl u.a. gegen Österreich

Die Verpflichtung eines Richters, unter gewissen Umständen einen anderen Richter ohne zusätzliche Entlohnung zu vertreten, fällt nicht in den Anwendungsbereich des Art. 4 EMRK (EKMR v. 29.6.1994 – 20.781/92, ÖJZ 1995, 116). Die EMRK enthält keinen Anspruch auf Entlohnung für die Arbeitsleistung Strafgefangener (EKMR YB 11, 528). Wenn die Inhaftierung selbst gesetzmäßig ist, stellt die Arbeitsverpflichtung von Gefangenen keine Verletzung des Art. 4 EMRK dar und es sich um "üblicherweise" verlangte Arbeiten handelt. Dies ist aber bei Untersuchungshäftlingen fraglich (vgl. dazu die sog. Landstreicherfälle EGMR A-12, De Wilde, Ooms und Versyp). Weisungen zur Arbeitsleistung nach dem StGB, die der Resozialisierung dienen, fallen unter die Ausnahmebestimmung des Abs. 3 lit. a EMRK (EGMR Van Droogenbroeck gegen Belgien, Urt. v. 24.6.1982, EuGRZ 1984, 6, www.eugrz.info/PDF/EGMR2/urteil8.pdf ).

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