Einer Rechtsanwalts-GbR steht es grundsätzlich frei, individualvertraglich oder per AGB eine Haftungsbeschränkung mit ihren Mandanten und sonstigen Vertragspartnern zu vereinbaren. Denkbar ist etwa die Begrenzung der persönlichen Gesellschafterhaftung auf eine Haftungsquote. Bezüglich beruflicher Fehler sind der Vertragsgestaltung allerdings durch § 52 BRAO Grenzen gesetzt. Daneben sind §§ 242, 276 Abs. 3 BGB und die §§ 307 ff. BGB zu beachten. Vor diesem Hintergrund sind insbesondere Vereinbarungen unzulässig, die dem gesetzlich und höchstrichterlich definierten Leitbild der GbR widersprechen, durch welche also etwa die persönliche Gesellschafterhaftung generell abbedungen wird.

Für auf Fahrlässigkeit beruhende Berufsfehler kann die Haftung gem. § 52 Abs. 1 S. 1 und 2 BRAO durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme und durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht, beschränkt werden. Dabei ermöglicht § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAO sogar eine frei ausgehandelte und dem Schriftformerfordernis entsprechende Haftungsbeschränkung auch für grobe Fahrlässigkeit, wohingegen bei Verwendung vorformulierter Vertragsbedingungen nur ein Ausschluss bei einfacher Fahrlässigkeit in Betracht kommt. Die maßgebliche Mindestversicherungssumme beträgt in jedem Fall gem. § 51 Abs. 4 BRAO 250.000 EUR.

 

Hinweis:

In engeren Grenzen, als § 8 Abs. 2 PartGG dies in der Partnerschaftsgesellschaft bewirkt, kann die Haftung für Berufsfehler zudem gem. § 52 Abs. 2 S. 2 BRAO auf einen namentlich benannten Gesellschafter konzentriert werden. Die generelle Erfüllungshaftung aller Gesellschafter sowie die Haftung der Gesellschaft als eigentlicher Vertragspartnerin des Anwaltsvertrags bleiben daneben bestehen (Diller, in: Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl. 2014, § 52 Rn 67; Furmans NJW 2007, 1400, 1403).

Alle Varianten des § 52 BRAO haben gemein, dass sie nicht den Bedürfnissen der Praxis entsprechen. So findet insbesondere § 52 Abs. 2 BRAO praktisch nur selten Verwendung (G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab/Rinkler, Hdb. der Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2015, Rn 540). Auch § 52 Abs. 1 Nr. 1 BRAO wird wegen des nur schwer zu erfüllenden Formerfordernisses kritisiert. Schließlich wird in der Praxis beobachtet, dass die Rechtsprechung in vorformulierten Vertragsbedingungen enthaltene Haftungsbeschränkungen i.S.d. § 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO durch Bejahung einer groben Fahrlässigkeit des Berufsträgers umgeht (zum Ganzen näher Diller, a.a.O., § 52 Rn 19, 55).

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