(AG Münster, Beschl. v. 18.1.2016 – 74 IN 65/14) • Die Basisvergütung des vorläufigen Sachwalters entspricht im Regelfall 15 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung. Die Vorschrift in der InsVV über Zu- und Abschläge ist auf die Vergütung des vorläufigen und endgültigen Sachwalters anwendbar, wenn die vorgenommenen Handlungen zum Aufgabengebiet des Sachwalters gehören und in erheblichem Maße wahrzunehmen waren. Musste sich der vorläufige Sachwalter im Rahmen seiner Überwachungstätigkeiten auch mit Vermögensgegenständen, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, in erheblichem Umfange befassen, so können diese Vermögensgegenstände bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage entsprechend den Grundsätzen zu § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV Berücksichtigung finden.
ZAP EN-Nr. 528/2016
ZAP F. 1, S. 731–732
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