(BGH, Urt. v. 10.3.2016 – VII ZR 214/15) • Mit der Regelung des § 648a BGB zur Stellung einer sog. Bauhandwerkersicherung wird der Unternehmerschutz des Auftragnehmers zwar insoweit verbessert, als diesem abweichend von der Regelungskonzeption des § 648 BGB zur Sicherungshypothek jetzt auch nach Ausführungen seiner Arbeiten und ohne vorherige vertraglich getroffene Sicherungsvereinbarung ein Zugriff auf die für den Bau bestimmten Finanzmittel des (insolvenzbedrohten) Bestellers ermöglich werden soll, doch sind von dieser Verpflichtung zur Sicherheitsleistung u.a. diejenigen privaten Auftraggeber nach § 648a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 BGB freigestellt, die als natürliche Personen den Auftraggeber mit der Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung beauftragt haben. Privilegiert wird dadurch auch ein Rechtsanwalt und Steuerberater, der Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten an einem Haus durchführen lässt, welches in erster Linie seinem eigenen privaten Wohnbedarf dient und nur in untergeordnetem Umfang im Souterrain als freiberufliche Anwalts- und Steuerkanzlei genutzt wird. Hinweis: Solange mithin durch die freiberufliche Nutzung das Haus/die Eigentumswohnung (vgl. dazu OLG München, Urt. v. 15.1.2008 – 13 U 4378/07, BauR 2008, 1163) kein anderes („gewerbliches“) Gepräge erhält, soll dem – vorleistungspflichtigen – Auftragnehmer kein Sicherungsanspruch zustehen, obgleich auch in solchen Fällen des privaten Hausbaus für ihn ein entsprechendes Schutzbedürfnis besteht, nach Ausführungen der Arbeiten nicht einem insolventen Auftraggeber gegenüberstehen zu müssen – nicht zuletzt auch deswegen ist die gesetzlich verankerte Freistellung zumindest fragwürdig (vgl. Busche, in: MüKo-BGB, 6. Aufl. 2012, § 648a Rn 11).

ZAP EN-Nr. 508/2016

ZAP F. 1, S. 726–727

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