Das Verfahren im einstweiligen Verfügungsprozess ist ein summarisches Erkenntnisverfahren. Es gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast entsprechend. Allerdings ist die Beweisführung im einstweiligen Verfügungsverfahren leichter als in einem normalen Klageverfahren, da die sog. Glaubhaftmachung (§ 920 Abs. 2 ZPO) gestattet ist. Für die Glaubhaftmachung bedarf es keiner an Sicherheit grenzenden, sondern nur einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die Erforderlichkeit des Vollbeweises ist mit dem Eilcharakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens unvereinbar und kann daher nicht verlangt werden.

Der Antragsteller hat einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund sowie die Prozessvoraussetzung glaubhaft zu machen. Auch das Nichtvorliegen von Gegeneinreden und Gegeneinwendungen sind glaubhaft zu machen, soweit der Antragsteller dazu in der Lage ist. Verfügungsanspruch ist der materielle Anspruch, dessen Vereitelung oder Gefährdung durch Zeitablauf die einstweilige Verfügung verhindern soll.

Zur Glaubhaftmachung können die Verfahrensbeteiligten alle Mittel einsetzen, die der Überzeugungsfindung des Richters dienen und die Wahrnehmung über eine beweisbedürftige Tatsache ermöglichen (§ 294 ZPO). Zulässige Beweismittel sind dabei zunächst die klassischen Beweismittel wie Zeugen- und Urkundsbeweis, Sachverständige, Augenschein oder Beweis durch Einvernahme der Parteien. Weitere Mittel (vgl. Clemenz NZA 2005, 129) sind:

  • eigene bzw. fremde eidesstattliche Versicherungen (§ 294 Abs. 1 ZPO);
  • schriftliche Zeugenaussagen;
  • behördliche Auskünfte;
  • dienstliche Äußerungen;
  • anwaltliche Versicherungen;
  • Privatgutachten;
  • beglaubigte Fotokopien;
  • Tonbandaufnahmen;
  • elektronische Speichermedien;
  • Verweisung auf andere Gerichtsakten.
 

Hinweis:

Insbesondere eine Versicherung an Eides statt kommt im Eilverfahren in Betracht. Zu beachten ist insoweit, dass eine Versicherung an Eides statt eine eigene Darstellung der glaubhaft zu machenden Tatsachen enthalten muss und sich nicht in einer Bezugnahme auf Angaben oder Schriftsätze Dritter (z.B. des Bevollmächtigten) erschöpfen darf. Was der Rechtsanwalt in dieser Eigenschaft selbst wahrgenommen hat, kann er unter Berufung auf seine Standespflichten „anwaltlich versichern“.

Die Beweismittel müssen präsent sein, da das Arbeitsgericht in die Lage versetzt werden muss, die Beweise sofort zu erheben (§ 294 Abs. 2 ZPO). Daher ist das Angebot nicht mitgebrachter Zeugen oder die Bezugnahme auf vom Gericht erst einzuholende Auskünfte unzulässig.

Im Beschlussverfahren gilt trotz der Notwendigkeit der Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund gem. § 83 Abs. 1 S. 1 ArbGG der Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. das Gericht hat hier angemessen zu erforschen.

Eine Entscheidung über eine einstweilige Verfügung kann sowohl mit als auch ohne mündliche Verhandlung ergehen. Im Regelfall wird nach mündlicher Verhandlung durch Urteil bzw. Beschluss (im Beschlussverfahren) entschieden. Ein Gütetermin muss nicht durchgeführt werden. Will das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, muss es eine Ladungsfrist von mindestens drei Tagen einhalten (§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 217 ZPO). Eine Abkürzung ist auf Antrag möglich. Die Terminbestimmung ist grundsätzlich unanfechtbar. Vertagung oder Aussetzung kommt im Regelfall wegen der Eilbedürftigkeit nicht in Betracht.

Ist der Erlass der einstweiligen Verfügung besonders dringlich, kann sie im Urteilsverfahren ausnahmsweise durch den Vorsitzenden alleine ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden werden. Da im Eilverfahren ohnehin Eilbedürftigkeit besteht, muss die Dringlichkeit darüber hinausgehen (Germelmann in: Germelmann/Matthes/Prütting, § 62 ArbGG Rn 70). Eine Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden im Beschlussverfahren ist dagegen nicht vorgesehen. Eine Anhörung des Antragsgegners kann, muss aber nicht erfolgen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Mit dem Beschluss muss bei fehlender Begründung in diesem Fall eine Durchschrift des Antrags zugestellt werden.

Auch die Zurückweisung des Antrags ist im Urteilsverfahren durch Beschluss möglich, § 62 Abs. 2 S. 2 ArbGG. Der Beschluss ist zu begründen und wird nur dem Antragsteller mitgeteilt.

Grundsätzlich unterscheidet man drei Arten der Verfügung. § 935 ZPO sieht die Sicherungsverfügung vor. Deren Ziel ist die (bloße) Sicherung eines Rechts, wenn zu besorgen ist, dass durch Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierzu gehört etwa der Anspruch auf Herausgabe eines Gegenstands. Gemäß § 938 ZPO liegt es im freien Ermessen des Gerichts, festzulegen, welche Maßnahmen zur Sicherung des gegenwärtigen Zustands erforderlich sind. Zwar wird der Gläubiger i.d.R. eine bestimmte Maßnahme beantragen, daran ist das Gericht aber nicht gebunden. § 308 Abs. 1 ZPO entfaltet hier nur insoweit Wirkung, als die angeordnete Maßnahme nicht über den Antrag des Gläubigers hinausgehen darf.

 

Hinweis:

Da...

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