(BGH, Urt. v. 17.4.2015 – V ZR 12/14) • Es ist zulässig, für Mehrhausanlagen in der Gemeinschaftsordnung buchungstechnisch getrennte Rücklagen zu bilden, deren Verwendungszweck jeweils die Instandhaltung der einzelnen Gebäude ist. Da die Gemeinschaftsordnung getrennte Instandhaltungsrücklagen vorsieht, entbehrt die den Eigentümern auferlegte Zahlungspflicht der erforderlichen Grundlage. Der Beschluss ist nicht lediglich anfechtbar, sondern nichtig. Denn die einheitliche Instandhaltungsrücklage, deren Auffüllung der Zahlung der Eigentümer dienen soll, gibt es nicht; vielmehr sind im Vermögen des Verbands Gelder mit einer solchen Zweckbestimmung nicht vorgesehen.

ZAP EN-Nr. 576/2015

ZAP 14/2015, S. 752 – 752

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