(OLG Dresden, Urt. v. 13.4.2021 – 4 W 118/21) • Möchte sich der Nutzer eines sozialen Netzwerkes gegen die Sperrung eines Beitrags wehren, sind die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltenden vertraglichen Regelungen maßgeblich. Die Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes ist lediglich dann als wirksam anzusehen, wenn sich der Anbieter entweder wirksam eine einseitige Änderung vorbehält oder mit dem Nutzer einen entsprechenden Änderungsvertrag abschließt. Erst wenn sich der Nutzer nach einem entsprechenden Hinweis mit den geänderten AGB einverstanden erklärt, kommt ein Änderungsvertrag zustande.

ZAP EN-Nr. 357/2021

ZAP F. 1, S. 638–638

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