(VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 2.5.2017 – A 4 S 1001/17) • Das gesamte Unionsrecht ist in allen 24 Amtssprachen gleichermaßen verbindlich, somit auch Art. 5 Abs. 3 Dublin III-VO. Insofern ist die Vorgabe der „Zeitnähe“ („in a timely manner“, „en temps utile“) in Art. 5 Abs. 3 Dublin III-Verordnung 604/2013/EU nicht als starre Ausschlussfrist zu verstehen, deren Verletzung zur Aufhebung des Dublin-Bescheids führen kann. Vielmehr kann die Anhörung ggf. auch bis kurz vor Erlass des Dublin-Bescheides erfolgen kann.

ZAP EN-Nr. 430/2017

ZAP F. 1, S. 676–676

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