Im Gegensatz zur Trunkenheitsfahrt können die Umstände, die beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort für einen Ausnahmefall sprechen, i.d.R. bereits frühzeitig vorgebracht werden. So kommt ein Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis insbesondere in Betracht, wenn der Beschuldigte innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall freiwillig nachträglich die erforderlichen Feststellungen ermöglicht und tätige Reue i.S.d. § 142 Abs. 4 StGB allein aufgrund der Schadenshöhe, und weil sich der Unfall im fließenden Verkehr ereignete, nicht vorliegt (LG Gera StV 2001, 357; LG Zweibrücken NZV 2003, 439). Auch eine zwar geringfügig zu späte, aber aus freien Stücken erfolgte Meldung bei der Polizei kann einen Ausnahmefall begründen (LG Aurich NZV 2013, 53: 40-minütige Verzögerung).

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