Haben die Eheleute während der Zeit ihres Zusammenlebens ein Haus gebaut oder eine Eigentumswohnung erworben, so diente dies dazu, eine angemessene Wohnung für die gesamte Familie zu schaffen und Mietzahlungen zu sparen. Darin liegt auch eine auf lange Sicht angelegte und von den Eheleuten einvernehmlich geplante Maßnahme der Vermögensbildung, die auch die ehelichen Lebensverhältnisse prägt.

Die Trennung der Eheleute – und der damit verbundene Auszug eines Ehegatten – löst jedoch die gemeinsame Lebensplanung nicht mit sofortiger Wirkung auf. Deshalb kann nicht verlangt werden, dass die Ehewohnung sofort veräußert oder anderweitig durch Vermietung genutzt wird. Während dieser Übergangszeit müssen sich also beide Ehepartner noch an diesen gemeinsamen getroffenen Dispositionen festhalten lassen und können sich nicht einseitig von den damit verbundenen Belastungen lösen. Daher wird nicht der volle Mietwert angerechnet, sondern nur der für den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten angemessene Nutzungsvorteil (BGH, Urt. v. 5.3.2008 – XII ZR 22/06, FamRZ 2008, 963, 965; Urt. v. 18.1.2012 – XII ZR 177/09, FamRZ 2012, 514, BGHZ 154, 247, 254 = FamRZ 2003, 1179, 1182 m.w.N.; Urt. v. 27.5.2009 – XII ZR 78/08; Urt. v. 28.3.2007 – XII ZR 21/05, FamRZ 2007, 879, 880).

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der in der Wohnung verbliebene Ehegatte einen neuen Lebensgefährten aufnimmt. Dann ist der volle objektive Mietwert anzurechnen (OLG Koblenz NJW 2003, 1816; OLG Schleswig FamRZ 2003, 603).

 

Praxishinweise:

  • Solange es auf den angemessenen Wohnwert ankommt, hat die tatsächliche Ausstattung der Wohnung keine Bedeutung!
  • Streitigkeiten über die Ausstattung der Wohnung und die Höhe des auf dem Wohnungsmarkt zu erzielenden Mietpreises sind daher hier irrelevant!
  • Auch der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Wohnwertes in Höhe der erzielbaren Miete ist hier überflüssig!
  • Allein maßgeblich ist die objektive persönliche Phase des in der Wohnung verbliebenen Beteiligten:

    • Wie viele Räume benötigt er für sich (und ggf. die mit ihm zusammen wohnenden Personen)?
    • Welchen Zuschnitt und welche Ausstattung ist angemessen?
    • Wieviel Geld kann er nach seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen für seine Wohnung ausgeben?
    • Hierzu ist anwaltlicher Sachvortrag zur näheren Darlegung der konkreten Umstände des Einzelfalls sinnvoll. Sachgerecht ist es, den örtlichen Mietspiegel vorzulegen.
  • Der angemessene Wohnwert kann vom Gericht durch Schätzung nach § 287 ZPO festgelegt werden.

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