Ein Händler für Küchengeräte hatte für seine Waren in einem Prospekt geworben, der als Zeitungswerbebeilage verbreitet wurde. Die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zur Energieklasse befanden sich im Prospekt nicht auf der Seite, auf der das Produkt präsentiert wurde, sondern als Sternchen-Hinweis auf einer Folgeseite, auf der dann der Stern aufgelöst wurde durch Angaben des Spektrums der verfügbaren Energieeffizienzklasse. Ein Wettbewerbsverband beanstandete diese Art der Gestaltung als unzureichende Information und klagte nach fruchtloser Abmahnung des Händlers auf Unterlassung. In erster Instanz erfolgte antragsgemäße Verurteilung. Hiergegen legte der Händler Berufung beim OLG Braunschweig ein. Dieses führte in einem Hinweisbeschl. v. 20.7.2022 – 2 U 9/22 – aus, dass das Rechtsmittel keinen Erfolg habe. Falls Pflichtangaben nicht direkt bei dem beworbenen Produkt erfolgen, müssten sie in räumlicher Nähe dazu erteilt werden. Die Auflösung eines Sternchen-Hinweises erst auf einer Folgeseite erfülle die Voraussetzungen an die räumliche Nähe nicht. Mit der vom Händler gewählten Gestaltung würden dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten. Selbst wenn man davon ausgehen würde, eine Information sei (ansatzweise) erfolgt, so gelte diese doch nach § 5a Abs. 2 Nr. 2 UWG als ein „Vorenthalten” („Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise”). Dazu gehört nach den weiteren Ausführungen des Gerichts auch eine deutliche Erkennbarkeit der Sternchen selbst.

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