(BVerfG, Beschl. v. 4.4.2017 – 2 BvR 2551/12) • Ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss, der keine ausdrückliche Angaben zum Tatzeitpunkt oder zu einem Tatzeitraum enthält und lediglich angibt, es bestünden Anhaltspunkte für eine „über Jahre hinweg“ betriebene Beihilfe zur Steuerhinterziehung, genügt nicht den strafprozessualen Anforderungen, den Tatvorwurf und die konkreten Beweismittel so zu beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist und verstößt damit gegen Art. 13 Abs. 1 und 2 GG. Hinweis: Erfolg hatte im vorliegenden Fall ein Unternehmen der Vermögensverwaltung, das für rund 1.100 Anleger mehrere Milliarden Euro verwaltet. Aufgrund einer vom Land NRW angekauften sog. Daten-CD war die Steuerfahndung auf das Unternehmen aufmerksam geworden und hatte eine Durchsuchung und Beschlagnahme erwirkt. Nach Auffassung des BVerfG waren die Tatvorwürfe aber in zeitlicher Hinsicht nicht konkret genug umschrieben. Dem Durchsuchungsbeschluss müsse – z.B. im Hinblick auf Verjährung und auch um Ausuferungen im Rahmen der Rechtsverteidigung vorzubeugen – eine zeitliche Begrenzung des Vorwurfs zu entnehmen sein.

ZAP EN-Nr. 399/2017

ZAP F. 1, S. 619–620

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