(FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.1.2016 – 4 K 1572/14) • Ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug von Strafverteidigungskosten kommt nur bei einer eindeutig der steuerbaren beruflichen Sphäre zuzuordnenden Tat in Betracht. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Angestellter auf dem Rückweg von dem Besuch bei einem Kunden einen Verkehrsunfall verursacht hat, aufgrund dessen er wegen fahrlässiger Tötung, tateinheitlich begangen mit fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung (bei fahrlässiger Verursachung der Gefahr) verurteilt worden ist. In einem solchen Fall wurde die Straftat nur bei Gelegenheit der beruflichen Tätigkeit begangen und hätte sich in gleicher Weise auf einer Privatfahrt ereignen können. Das Fahren mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit an unübersichtlicher Stelle beruht auf einer in der Person des Steuerpflichtigen liegenden rücksichtslosen Verkehrsgesinnung. Kosten der Strafverteidigung, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstanden sind, sind auch nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

ZAP EN-Nr. 457/2016

ZAP 12/2016, S. 620 – 620

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge