Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder AGB verwendet, trifft nach § 36 Abs. 1 VSBG die allgemeine Informationspflicht (s. Ring, § 2 Rn 530 ff.), den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich (Transparenzgedanke)

  • in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an SB-Verfahren einer VS-Stelle teilzunehmen (Hinweis auf eine Bereitschaft oder Verpflichtung zu einer Partizipation) (Nr. 1 – Ob), und
  • auf die zuständige VS-Stelle hinzuweisen, wenn er sich zur Teilnahme an einem solchen Verfahren vor einer VS-Stelle verpflichtet hat oder wenn er aufgrund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist (Hinweis auf eine vertragliche oder gesetzliche Teilnahmeverpflichtung – Nr. 2).

Die genannten Informationen müssen nach § 36 Abs. 2 VSBG (dazu Ring, § 2 Rn 539)

  • auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn dieser eine Webseite unterhält (Nr. 1), bzw.
  • zusammen mit seinen AGB gegeben werden, wenn der Unternehmer AGB verwendet (Nr. 2).

Von der Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG sind Kleinunternehmer ausgenommen, mithin solche, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres als maßgeblichem Stichtag zehn oder weniger Personen beschäftigt haben (§ 36 Abs. 3 VSBG, dazu Ring, § 2 Rn 541 ff.).

 

Hinweis:

Kleinunternehmer unterfallen aber uneingeschränkt der Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge