Für den hier betrachteten Fall hat der angebliche Gläubiger keinen durchsetzbaren Anspruch gehabt. Daher wird er nach Erhalt des Widerspruchs nichts weiter unternehmen.

Wenn das Verfahren durch den Gläubiger nicht weitergeführt wird, ist zwar der mit dem Mahnbescheid angegriffene Schuldner die angebliche Schuld los. Aber da das beendete Mahnverfahren keine rechtswirksame Entscheidung über die behauptete Schuld ergibt, kann es theoretisch sein, dass der Antragssteller später in einem Gerichtsverfahren erneut seine Forderung geltend macht. Auch müsste der Antragsgegner jetzt jedenfalls das Honorar seines Rechtsanwalts bezahlen.

 

Beispiel:

Dieses Honorar beträgt bei einem Gegenstandswert von 5.000 EUR:

 
0,5 Verfahrensgebühr (aus 5.000 EUR) VV Nr. 3307 151,50 EUR  
Auslagenpauschale VV Nr. 7002 + 20,00 EUR  
Zwischensumme   171,50 EUR  
19 % MwSt. VV Nr. 7008 + 32,59 EUR  
Summe:   204,09 EUR  

Der Antragsgegner müsste also 204,09 EUR an Anwaltsgebühren selbst bezahlen.

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