Es kommt gelegentlich vor, dass eine abgemahnte Person ihren Anwalt – aus Gründen der Praktikabilität – bittet, dass dieser die Unterlassungserklärung für sie im eigenen Namen unterzeichnen möge. Kommt der Anwalt dieser Bitte nach, so muss der Abgemahnte dem Abmahner neben der von seinem Anwalt unterzeichneten Unterlassungserklärung zugleich eine anwaltliche Vollmacht vorlegen. Dies entschied kürzlich das OLG Hamburg in einem Beschluss vom 23.4.2015 (5 W 96/13). Der Abmahner könne erst aus der vorgelegten Vollmacht erkennen, ob eine wirksame Stellvertretung durch den Anwalt gegeben sei. Solange die Vollmacht nicht vorgelegt werde, sei die Rechtslage unklar. Eine solche Unsicherheit müsse der Abmahner nicht hinnehmen. Bei Nichtvorlage der Vollmacht droht der Erlass einer einstweiligen Verfügung bzw. die Erhebung einer Klage.

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