Der Streitwert einer Klage auf Mieterhöhung nach § 558 BGB richtet sich nach § 41 Abs. 5 GKG. Maßgebend ist der Jahresbetrag der verlangten Erhöhung (AG Reutlingen WuM 2016, 189).

Nicht zu verwechseln ist der Gebührenstreitwert mit dem Wert der Beschwer. Dieser richtet sich nach § 9 ZPO und beläuft sich auf den 3½-fachen Jahreswert (42 Monate).

 

Beispiel:

Der Vermieter verlangt die Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 45 EUR.

Der Gebührenstreitwert beläuft sich auf 12 × 45 EUR = 540 EUR.

Die Beschwer würde sich bei vollständiger Abweisung oder Stattgabe der Klage dagegen auf 42 × 45 EUR = 1.890 EUR belaufen.

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