Das Interesse des klagenden Wohnungseigentümers an der Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung seines Wohnungseigentums ist i.d.R. mit 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums zu bemessen (BGH, Beschl. v. 18.1.2018 – V ZR 71/17, juris Rn 6). Dies beruht entscheidend darauf, dass durch die Verweigerung der Zustimmung die Veräußerung nicht allgemein verhindert, sondern grds. nur verzögert wird, bis die Erteilung der Zustimmung im Klageweg durchgesetzt wird oder der Wohnungseigentümer einen Erwerber findet, gegen den kein wichtiger Grund spricht. Der Nachteil des Wohnungseigentümers, der veräußern will, liegt daher grds. nur in der Verzögerung der Veräußerung bzw. ggf. in einem geringeren Verkaufspreis. Dieser Nachteil entspricht nicht dem Kaufpreis, sondern ist mit einem Bruchteil davon zu bewerten, den der V. Zivilsenat des BGH i.d.R. auf 20 % schätzt (BGH, Beschl. v. 15.11.2018 – V ZR 25/18, juris Rn 3). Diese Überlegungen gelten auch bei der Veräußerung des Wohnungseigentums im Wege der Zwangsvollstreckung, die gem. § 12 Abs. 3 S. 2 WEG einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung gleichsteht, wobei an die Stelle des Kaufpreises das Meistgebot tritt (BGH, Beschl. v. 15.11.2018 – V ZR 25/18, juris Rn 4).

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