Das Interesse des Klägers an der (gewerblichen) Vermietung einer Sondereigentumseinheit oder einer Sondernutzungsfläche durch einen Wohnungseigentümer ist nach § 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der konkret zu erzielenden Miete zu bewerten, sofern nicht eine kürzere Mietdauer vereinbart wurde oder werden sollte oder sofern als Nachteil nicht nur die Differenz zu einer niedrigeren Miete vorgetragen wird (OLG München, Beschl. v. 23.10.2018 – 32 W 1603/18 WEG, juris, Rn 17). Das spiegelbildliche Interesse der beklagten Gemeinschaft besteht in der Vermeidung behaupteter Störungen durch die vom Kläger beabsichtigte Vermietung; es kann mangels näheren Vortrags auf den "Regelstreitwert" in Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG mit 5.000 EUR angesetzt werden (OLG München, Beschl. v. 23.10.2018 – 32 W 1603/18 WEG, juris Rn 26).

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