Entscheidet das Berufungsgericht, dem jeweiligem Eigentümer einer Wohneinheit stehe das alleinige Nutzungsrecht an einer Dachterrasse zu, und wendet sich der Beklagte dagegen mit der Nichtzulassungsbeschwerde, so richtet sich seine Beschwer nach der Wertminderung, die seine Wohneinheit erfährt, wenn es bei diesem Urteil bliebe (BGH, Beschl. v. 25.1.2018 – V ZR 135/17, juris Rn 3). Auf eine angebliche Wertminderung, die die Wohnung des Beklagten durch einen von einer Nutzung der Dachterrasse ausgehenden "Sichteinfluss" auf die darunter liegende Terrasse erleidet, kommt es nicht an. Für die Frage der Wertminderung ist allein maßgeblich, in welcher Höhe die Wohnung des Beklagten durch eine fehlende Gebrauchsmöglichkeit der Dachterrasse durch ihn und die anderen Wohnungseigentümer eine Wertminderung erleidet (BGH, Beschl. v. 25.1.2018 – V ZR 135/17, juris Rn 4). Der Fall zeigt, dass der V. Zivilsenat des BGH sich nicht durch "trickreiche" Konstruktionen zur Beschwer beeindrucken lässt.

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