Bei Verurteilung zur Unterlassung der Wohnnutzung einer Teileigentumseinheit ist für den Wert der Beschwer der Beklagten auf die diesbezüglich entstehenden Nachteile abzustellen. Sie können etwa in dem Verlust der Vorteile bestehen, die aus der Wohnnutzung gezogen werden, oder in einem mit der Unterlassung verbundenen Aufwand. Das Interesse kann geschätzt werden (BGH, Beschl. v. 19.1.2017 – V ZR 100/16, juris Rn 7). Für die Bestimmung des Werts der Beschwer kann nicht auf §§ 8, 9 ZPO zurückgegriffen werden. Es wird nicht über den Bestand oder die Dauer eines unbefristeten Miet- oder Pachtverhältnisses gestritten. Vielmehr steht die grundsätzliche Nutzungsmöglichkeit der Teileigentumseinheit zu dauernden Wohnzwecken infrage. Eine Parallele zu einer Räumungsklage wäre nicht sachgerecht. Im Übrigen ist der Mietwert der Wohnung im Hinblick darauf, dass eine gewerbliche Nutzung der Teileigentumseinheit möglich bleibt, nicht geeignet, den Nachteil der Unterlassungsverurteilung zu beziffern (BGH, Beschl. v. 19.1.2017 – V ZR 100/16, juris Rn 9). Maßgeblich ist die Differenz der Mietwerte zwischen einer Nutzung zu Wohnzwecken und einer gewerblichen Nutzung der Einheit und/oder ein konkreter Aufwand, der mit der Nutzungsänderung verbunden wäre (BGH, Beschl. v. 19.1.2017 – V ZR 100/16, juris Rn 9).

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