Bei einer Entziehungsklage entspricht das Interesse beider Parteien dem Verkehrswert des Wohnungseigentums des zur Veräußerung Verpflichteten (BGH, Beschl. v. 19.12.2013 – V ZR 96/13, juris Rn 10; ebenso zuvor OLG Köln, Beschl. v. 16.8.2010 – 16 W 25/10, juris Rn 8). Für die Rechtslage vor dem 1.1.2007 hat der BGH für den Streitwert einer Eigentumsentziehungsklage ebenso entschieden und weiter bemerkt, an dieser Beurteilung ändere sich nichts, wenn man berücksichtigt, dass Verlust des Eigentums nicht ohne Gegenleistung, sondern durch Veräußerung eintreten soll. Auch in dem vergleichbaren Fall der Enteignung mit der Folge des Eigentumsverlusts gegen Entschädigung werde als Streitwert der Verkehrswert des Enteignungsobjekts zugrunde gelegt, weil es allein um den Eigentumsverlust gehe (BGH, Beschl. v. 21.9.2006 – V ZR 28/06, juris). Beide Entscheidungen beziehen sich zwar auf den Streitwert und nicht auf die Beschwer. Der V. Zivilsenat spricht in seiner Entscheidung vom 19.12.2013 aber ausdrücklich vom "Interesse beider Parteien". Das Interesse der Partei ist deren Beschwer. Wird also die Entziehungsklage abgewiesen, muss die Gemeinschaft nicht ihr (anderweitig nur schwerlich zu bezifferndes) Interesse darlegen, den Beklagten auszuschließen. Der V. Zivilsenat des BGH folgt damit dem, was auch im Gesellschaftsrecht gilt: Die Beschwer einer GmbH, die sich gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich grds. nach dem Verkehrswert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils (BGH, Beschl. v. 29.7.2014 – II ZR 73/14, juris Rn 8).

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