Im Bereich des Inkassowesens hat der Gesetzgeber zuletzt das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1.10.2013 (BGBl I 2013, S. 3714) erlassen, mit dem für Rechtsanwälte sowie Inkassodienstleister Darlegungs- und Informationspflichten eingeführt wurden, die gewährleisten sollten, dass Schuldner die gegen sie erhobenen Forderungen vollständig nachvollziehen können. Zudem wurden die Aufsichtsbefugnisse gegenüber Inkassodienstleistern erweitert. Nachdem das Gesetz im Jahr 2018 evaluiert worden ist, hat das BMJV vor, weiterhin bestehende Missstände durch das geplante Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht abzustellen. Dem BMJV ist v.a. die Höhe der Inkassokosten ein Dorn im Auge. Insbesondere bei geringen Forderungen werde das aktuelle Missverhältnis augenfällig. Der Referentenentwurf (s. dazu auch Jäckle VuR 2019, 443) sieht in Ergänzung der in Nr. 2300 VV RVG bereits bestimmten allgemeinen Schwellengebühr auch eine besondere Schwellengebühr für die Einziehung unbestrittener Forderungen vor. Die Schwelle soll dabei bei einem Gebührensatz von 0,7 liegen. Zudem soll die bislang unterschiedliche kostenrechtliche Behandlung von Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten im gerichtlichen Mahnverfahren aufgehoben werden. Darüber hinaus sollen Schuldner über die beim Abschluss von Zahlungsvereinbarungen entstehenden Kosten und die Rechtsfolgen von Schuldanerkenntnissen aufgeklärt werden müssen. Die Anforderungen an die Eignung und Zuverlässigkeit nach dem RDG zu registrierender Personen will man eindeutig im RDG selbst festschreiben. Im Bereich der Aufsicht sollen die Bedeutung von Untersagungsverfügungen sowie die Transparenz für die Bürger gestärkt und weitere Zentralisierungen gefördert werden.

Das Vorhaben stößt bei BRAK und DAV auf große Kritik (vgl. Anwaltsmagazin ZAP 2019, 1214). Die geplanten Regelungen bei der Rechtsanwaltsvergütung, die zu einer Herabsetzung des anwaltlichen Honorars führen würden, seien v.a. in einer Zeit, in der die Anwaltschaft für eine längst überfällige Anpassung der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren streite, völlig inakzeptabel. Die beabsichtigte Gleichstellung von Rechtsanwaltschaft und Inkassodienstleistern sei vor dem Hintergrund, dass Inkassodienstleistern anders als Rechtsanwälten die Vereinbarung eines Erfolgshonorars erlaubt ist, fragwürdig. Die erweiterten Hinweispflichten gegenüber der Gegenpartei würden gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen verstoßen und den Anwalt zum "Diener zweier Herren" machen. Weitere Kritik kommt aus der Legal-Tech-Branche. Vonseiten des Branchenverbands "Bundesverband Start-Up-Unternehmen" wird behauptet, die Neuregelungen sollten die Zulassung und Registrierung der oftmals als Inkassodienstleister registrierten Legal-Tech-Anbieter erschweren.

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