Nimmt der Vermieter das Angebot an, so kommt ein Verlängerungsvertrag zustande, wobei im Fall einer Verlängerung auf bestimmte Zeit § 550 BGB (Schriftform) zu beachten ist, sofern der Vertrag insgesamt länger als ein Jahr dauern soll. Zwar können die Parteien kraft ihrer Privatautonomie auch Änderungen der Vertragsbedingungen vereinbaren, einen Anspruch hierauf hat jedoch keine Vertragspartei.

Können sich die Parteien nicht einigen, wird der Vertrag nicht zum ursprünglichen Befristungsende beendet, vielmehr gerät der Vertrag durch den Verlängerungsanspruch in einen Schwebezustand, der entweder durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über den Verlängerungsanspruch oder, sofern kein gerichtliches Verfahren angestrengt wird, durch allgemeine Vertragsgrundsätze beendet wird.

 

Hinweis:

In der Weiterzahlung der Miete durch den Mieter und der Entgegennahme des Geldes durch den Vermieter liegt regelmäßig noch keine konkludente Vertragsfortsetzung, weil dies als Zahlung der Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB nach Vertragsbeendigung durchaus sinnvoll bleibt. Etwas anderes kann gelten, wenn die Mietvertragsparteien sich auf einen Mieterhöhung nach § 558 BGB einigen (vgl. zum Ganzen Schmidt-Futterer/Blank, a.a.O., § 575 Rn 59).

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