(OLG Hamm, Urt. v. 25.7.2016 – 8 U 160/15) • Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gebietet es grds. sämtlichen Gesellschaftern einer GmbH einer Abberufung des Geschäftsführers zuzustimmen, in dessen Person wichtige Gründe vorliegen, die sein Verbleiben in der Organstellung für die Gesellschaft unzumutbar machen. Stimmen die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung trotz Vorliegen eines wichtigen Abberufungsgrundes für ein Verbleiben des Geschäftsführers, handelt sie regelmäßig treuwidrig mit der Folge der Nichtigkeit ihrer Stimmabgabe (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1990 – II ZR 88/89). Dies ist aber allein bei einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses (nur) zu einem der Mitgesellschafter zumindest solange nicht der Fall, wie der Geschäftsführer nicht selbst durch eine eigene nicht unerhebliche Pflichtverletzung dazu beigetragen hat. Hinweis: Der primäre, allerdings nicht belegte Vorwurf gegenüber dem Geschäftsführer bestand im Wesentlichen darin, eine Falschaussage zugunsten des anderen Gesellschafters in einem (der zahlreichen) unter den Beteiligten anhängige Gerichtsverfahren getätigt zu haben; allein der diesbezügliche Verdacht und der hierdurch begründete Vertrauensverlust reichte aber (noch) nicht für den Vorwurf gegenüber dem Mitgesellschafter aus, die Abberufung treuwidrig vereitelt zu haben (vgl. zum zerrütteten Vertrauensverhältnis zwischen zwei Mitgeschäftsführen BGH, Beschl. v. 12.1.2009 – II ZR 27/08 bzw. zwischen Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der GmbH OLG Köln, Urt. v. 1.6.2010 – 18 U 72/09).

ZAP EN-Nr. 18/2017

ZAP F. 1, S. 16–16

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