Bereits 2007 hat das BVerfG festgestellt, dass durch Konsensbildung im Rahmen von außergerichtlicher Streitbeilegung eine schnellere, kostengünstigere Lösung und zugleich ein Beitrag zum dauerhaften Rechtsfrieden ermöglicht werden kann. Gegenüber einer richterlichen Streitentscheidung sei es auch in einem Rechtsstaat grundsätzlich vorzugswürdig, eine zunächst streitige Problemlage durch eine einverständliche Lösung zu bewältigen (BVerfG NJW-RR 2007, 1073 f.).

Es gibt eine Vielzahl von alternativen Streitbeilegungsverfahren (Alternative Dispute Resolution – ADR-Verfahren), auf die die Konfliktparteien zurückgreifen können. Dabei handelt es sich um Verfahren, in denen ein neutraler, unparteiischer Dritter eingeschaltet wird, um eine Lösung zu finden oder eine Streitfrage zu klären und so ein nachfolgendes Gerichtsverfahren zu vermeiden. Dem Dritten kommt je nach Verfahren eine sehr unterschiedliche Rolle zu. Er kann selbst bindende Entscheidungen treffen, Orientierungsvorschläge oder Empfehlungen abgeben oder vermitteln. Je nach der konkreten Vertragsbeziehung, dem Streitgegenstand und dem Eskalationsgrad können unterschiedliche Verfahren geeignet sein. Eskalationsklauseln bieten für den Fall, dass Konflikte zwischen Vertragspartnern auftreten, den Parteien die Möglichkeit eine klare Struktur und einen effizienten Mechanismus für eine Lösung des Konflikts festzulegen. Zunehmend mehr Unternehmen entscheiden sich, solche mehrstufigen Konfliktlösungsklauseln in ihre Verträge aufzunehmen, die als zusätzliche Stufe zwischen Verhandlung und (Schieds-)Gericht die Durchführung von ADR-Verfahren vorsehen. So können verschiedene Verfahren verbunden und der Versuch zur gütlichen Einigung als zwingende Vorstufe vor dem streitigen Verfahren vereinbart werden. Das entspricht dem Wunsch der Mandanten, Konflikte schnell, kostengünstig und ohne weitere Beeinträchtigung der Vertragsbeziehungen beizulegen.

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