Eskalationsklauseln sind Vertragsklauseln, die für die Konfliktlösung einen mehrstufigen Prozess mit getrennten Verfahren vorsehen (Arntz SchiedsVZ 2014, 237). Sie legen die Durchführung von mindestens zwei Streitbeilegungsverfahren fest, die in einem Stufenverhältnis zueinanderstehen. Das unterscheidet sie von Mediations- oder Schiedsklauseln, die jeweils nur ein Verfahren bestimmen. Mithilfe von Eskalationsklauseln kann eine individuelle und mehrstufige Gesamtstrategie für die Konfliktlösung vertraglich vereinbart werden. Es gilt der Grundsatz der Parteiautonomie (Kröll ZVerglRWiss 2015, 549). Ziel ist es, die Konfliktlösung effizienter zu gestalten. Konflikte sollen möglichst früh im Wege der alternativen Streitbeilegung einvernehmlich gelöst werden. Die verschiedenen ADR-Verfahren ermöglichen dabei eine Vielzahl von Kombinations- und Gestaltungsmodellen. Früher waren zweistufige Streitbeilegungsklauseln verbreitet, bei denen Mediation oder Verhandlungen auf der ersten Stufe dem Schiedsverfahren als zweiter Stufe vorgeschaltet waren (Greger/Stubbe, Schiedsgutachten, 2007, § 1 Rn 20). Heute sind bei Unternehmen dreistufige Konfliktlösungsmodelle üblich (Sessler ZKM 2014, 163). In solchen ist zunächst eine Verhandlung, dann Mediation oder ein anderes ADR-Verfahren und schließlich ein (Schieds-)Gerichtsverfahren vorgesehen. Auf letzter Stufe steht immer ein Verfahren, das die Entscheidung der Streitigkeit sicherstellt. Das garantiert ein Ergebnis auch für den Fall, dass sich die Parteien nicht konsensual einigen. Die vorgeschalteten ADR-Verfahren dienen als "Filter" (Arntz SchiedsVZ 2014, 237). Erst nach ihrem Scheitern kann ein Schieds- oder Gerichtsverfahren als ultima ratio durchgeführt werden.

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