Die durch außergerichtliche Verfahren getroffenen Entscheidungen und Lösungen lassen sich je nach der Art des Verfahrens auf unterschiedliche Weise durch staatliche Gerichte überprüfen. So ist beispielsweise der Schiedsspruch, der das Schiedsverfahren beendet, bindend und grundsätzlich nicht von staatlichen Gerichten überprüfbar. Er kann nur in Einzelfällen aufgehoben werden, wenn er elementare Grundlagen der Rechtsordnung verletzt (BGH NJW 2009, 1215). Dadurch wird das Schiedsverfahren zu einer dem Gerichtsverfahren gleichwertigen Rechtsschutzmöglichkeit.

Beim Schiedsgutachten hingegen sind Tatsachenfeststellungen, nicht aber reine Rechtsfragen für die staatlichen Gerichte grundsätzlich bindend und können in einem späteren Verfahren nicht mehr bestritten werden (Greger ZKM 2013, 44). Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass die Feststellungen, analog § 319 Abs. 1 S. 1 BGB, offenbar unrichtig sind (Wagner/Eidenmüller, in: Eidenüller/Wagner, Mediationsrecht, 2015, S. 17). Bei der Adjudication sind die Gerichte grundsätzlich nicht an das abgegebene Votum gebunden. Bei Dispute Boards kann die Entscheidung, wenn sie als vorläufig bindend vereinbart wurde, auf einen Widerspruch hin im Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren überprüft werden. Das in der Mediation getroffene Ergebnis stellt rechtlich einen Vertrag i.S.d. §§ 311 ff. BGB bzw. einen Vergleich nach § 779 BGB dar. Bei gerichtlicher Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Vertrag kann dieser auf Nichtigkeitsgründe überprüft werden.

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