Vier Jahre hat die Diskussion über sie gedauert, nun konnte eine Einigung erzielt werden: Mitte Dezember einigten sich EU-Kommission, Ministerrat und EU-Parlament auf eine neue Datenschutzgrundverordnung. Ihr zentrales Ziel ist, Europas Internetnutzern mehr Kontrolle über ihre persönlichen Daten zu geben. Sie löst die 20 Jahre alte Datenschutzrichtlinie ab, die als völlig veraltet gilt (vgl. zuletzt ZAP Anwaltsmagazin 10/2015, S. 506).

Zu den wesentlichen Neuerungen gehört, dass IT-Firmen künftig die Zustimmung ihrer Kunden zur Datennutzung ausdrücklich einholen müssen und zwar unabhängig davon, ob sie ihren Sitz in der EU haben. Den Nutzern wird zudem das sog. Recht auf Vergessen eingeräumt, d.h. sie können leichter als bisher erreichen, dass Informationen über sie wieder gelöscht werden. Kinder und Jugendliche werden besonders geschützt: Sie können sich künftig erst ab einem durch einzelstaatliche Regelung noch zu konkretisierenden Mindestalter selbst bei einem sozialen Netzwerk anmelden.

Konzernen, die gegen die neuen Vorschriften verstoßen, drohen künftig Sanktionen von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes. Einfacher werden auch die Beschwerden der betroffenen Bürger: Sie müssen ihre Rechte nicht mehr am Sitz des betreffenden Konzerns verfolgen, sondern können sich künftig an die Datenschutzbehörde ihres Heimatlandes wenden, die dann alles weitere übernimmt.

Der Deutsche Anwaltverein begrüßt, dass der Text der neuen Datenschutzverordnung Berufsgeheimnisträger explizit von den Informationspflichten der Verordnung ausnimmt. Kritisch sieht er jedoch, dass bei den Auskunftsrechten keine Ausnahme für Berufsgeheimnisträger festgelegt wurde.

"Die Ausnahme bei den Informationspflichten verhindert, dass ein Rechtsanwalt Informationen an Dritte, wie etwa den Gegner, Zeugen oder Mitbewerber, erteilen muss" so der Präsident des DAV, Ulrich Schellenberg. Bei den Auskunftsrechten sei hingegen eine explizite Ausnahme für Berufsgeheimnisträger nicht aufgenommen worden. Eine von einer Datenverarbeitung durch einen Anwalt betroffene Person hätte demnach gegenüber dem Rechtsanwalt als Datenverarbeiter einen Auskunftsanspruch. Es könne sich z.B. um einen Prozessgegner handeln, der fragt, ob und zu welchem Zweck Daten über ihn verarbeitet werden. Die neue Verordnung überlässt es den Mitgliedstaaten, hier eine weitere Einschränkung zugunsten der Berufsgeheimnisträger zu machen, die der DAV für die Rechtsanwaltschaft in Deutschland auch einfordert.

Die Neuregelung bedarf formal noch der Zustimmung des EU-Parlaments. Danach kann die Reform nach einer zweijährigen Übergangsphase Anfang 2018 geltendes Recht in allen EU-Mitgliedstaaten werden.

[Red.]

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