(OLG Koblenz, Beschl. v. 17.3.2015 – 3 U 1514/14) • Nach der StromGVV führen Einwände gegen Rechnungen nur dann zu einer berechtigten Zahlungsverweigerung, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Das setzt voraus, dass die Rechnung bereits auf den ersten Blick Fehler erkennen lässt, also bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Zweifel über die Fehlerhaftigkeit möglich ist. Ein Fehler in einer Abrechnung ist i.d.R. dann nicht offensichtlich i.S.d. StromGVV, wenn die Klärung der Fehlerhaftigkeit umfangreiche Tatsachenfeststellungen erfordern würde. Dies ist dann der Fall, wenn die ordnungsgemäße Funktionsweise eines Stromzählers erst durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden könnte. Eine Verbrauchsmessung, die durch einen von einer staatlich anerkannten Prüfstelle überprüften Zähler vorgenommen wurde, hat nach ganz einhelliger Meinung die vom Kunden zu widerlegende Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich. Diese Vermutung wird allein durch ungewöhnlich hohe Verbrauchswerte nicht erschüttert. Es bedarf vielmehr konkreter Angaben des Kunden zu dem Verbrauchsverhalten und zu dem Stromverbrauch der vorhandenen Endgeräte.

ZAP EN-Nr. 423/2015

ZAP 1/2015, S. 513 – 514

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