(LG Köln, Urt. v. 8.4.2015 – 7 O 231/14) • Hat der Besucher eines Fußballspiels (hier: 2. Bundesliga-Begegnung) während des Spiels einen Knallkörper gezündet und ihn auf den Unterrang geworfen, wo er detonierte, und wurden durch die Explosion sieben Zuschauer verletzt, so dass das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) auf Antrag des DFB-Kontrollausschusses den betreffenden Fußballverein zu einer Gesamtgeldstrafe von 50.000 EUR und zur Verwendung eines Betrags von weiteren 30.000 EUR für präventive Maßnahmen verurteilte, so kann der Besucher dem Fußballverein gegenüber zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sein. Durch den bloßen Besuch des Zweitligaspiels ist jedenfalls ein vertragsähnliches Schuldverhältnis zustande gekommen, welches wechselseitige Schutz- und Rücksichtnahmepflichten begründet. Indem der Besucher einen Knallkörper auf dem Zuschauerrang hat detonieren lassen, hat er seine Schutz- und Rücksichtnahmepflichten in erheblicher Weise verletzt.

ZAP EN-Nr. 414/2015

ZAP 1/2015, S. 511 – 511

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