Nach § 56 Abs. 1 S. 1 AufenthG genießt ein Ausländer, der einen gesicherten Aufenthaltsstatus nach Nrn. 1 bis 5 besitzt, besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nach S. 2 nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen i.d.R. in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5 bis 5b und 7 AufenthG vor. Liegen die Voraussetzungen des § 53 vor, so wird der Ausländer i.d.R. ausgewiesen. Liegen die Voraussetzungen des § 54 vor, so wird über seine Ausweisung nach Ermessen entschieden. Das BVerwG hebt in seinem Beschluss vom 1.9.2014 (1 B 13.14, InfAuslR 2014, 420 f.) hervor, dass zum einen die Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gem. § 56 Abs. 1 S. 2 AufenthG anhand der gesetzlichen Regel des S. 3 der Vorschrift zu untersuchen sei. Außerdem müsse bei der Regelausweisung nach § 56 Abs. 1 S. 4 AufenthG wegen der durch den Abschiebungsschutz abgeschwächten Rechtsfolge diese nach der gesetzlichen Systematik ihrerseits im Einzelfall darauf überprüft werden, ob ein Ausnahmefall vorliege, der zur Folge hätte, dass an die Stelle der Regel- eine Ermessensausweisung träte.

Bei einer spezialpräventiv motivierten Ausweisung richtet sich die erstgenannte Prüfung nach dem Maßstab, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Die durch die genannte Vorschrift abgeschwächte Rechtsfolge (Regelausweisung) muss jedoch nach der gesetzlichen Systematik ihrerseits im Einzelfall darauf überprüft werden, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der zur Folge hätte, dass an die Stelle der Regel- eine Ermessensausweisung träte. Bei dieser Prüfung sind alle Umstände einer eventuellen strafgerichtlichen Verurteilung sowie die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, die in § 55 Abs. 3 AufenthG nicht abschließend geregelt sind.

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