Ein Händler hat sich gegenüber einem Mitbewerber verpflichtet, insgesamt sechs verschiedene Wettbewerbsverstöße, die auf Online-Plattformen häufig vorkommen (u.a. fehlerhafte Widerrufsbelehrung, fehlendes Widerrufsformular, fehlender Link zur OS-Plattform usw.), künftig bei Vermeidung einer vom Gläubiger nach billigem Ermessen zu bestimmenden, vom Gericht zu überprüfenden und vom Schuldner zu zahlenden Vertragsstrafe zu unterlassen. Zunächst stellte der abgemahnte Händler seine Website offline, wenig später war sie mit allen gerügten Verstößen wieder online. Zu diesem Zeitpunkt wies das eBay-Verkäuferkonto des Schuldners ca. 100 Bewertungen der letzten zwölf Monate auf. Der Unterlassungsgläubiger bestimmte die Höhe der Vertragsstrafe auf insgesamt 10.000 EUR. Da der Unterlassungsschuldner nicht zahlte, reichte der Gläubiger (Kläger) Klage auf Zahlung von 8.000 EUR beim LG Bochum ein. Dieses verurteilte den Beklagten sodann zur Zahlung von 6.000 EUR (Urt. v. 19.8.2020 – 3 U 3878/19). Zur Begründung der Höhe führte das Gericht aus:

Zitat

„Nach allem kann die wirtschaftliche Bedeutung der Konkurrenzsituation nicht allzu hoch eingeschätzt werden. Jedoch macht das Verhalten des Beklagten deutlich, dass die Vertragsstrafe eine erhebliche Höhe haben muss, um als Druckmittel dienen zu können.”

Die Entscheidung macht deutlich, dass die Gerichte i.d.R. auch bei vermeintlich „kleineren” Verstößen den Einzelbetrag von 1.000 EUR pro Verstoß meist nicht unterschreiten, weil sonst kein angemessenes Druckmittel mehr besteht, die Wettbewerbsregeln einzuhalten. Häufig stellen die Gerichte auch darauf ab, dass auf den großen und bekannten Handelsplattformen eine Vielzahl von Verbrauchern betroffen ist (Letzteres ist ein Kriterium gegen eine Herabsetzung einer Vertragsstrafe, BT-Drucks 19/12084, S. 34).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge