Ein Händler hatte Autositzbezüge auf den Handelsplattformen Amazon und eBay angeboten. In den Warenpräsentationen fand sich kein Hinweis darauf, ob die Sitzbezüge zur Verwendung in Fahrzeugen mit einem Seitenairbag geeignet sind. Autositzbezüge, die über den Originalbezug des Fahrzeugherstellers gezogen werden, können die Funktionsfähigkeit der Seitenairbags in einem Kraftfahrzeug beeinträchtigen. Mittlerweile sind in den neueren Fahrzeugen aber Seitenairbags in den Sitz, d.h., in die Rückenlehnen der Vordersitze, integriert. Ein Mitbewerber, der seine Autositzbezüge regelmäßig vom TÜV u.a. auf ihre Kompatibilität mit Seitenairbags überprüfen lässt, mahnte den Mitbewerber wegen fehlender diesbezüglicher Informationen ab. Da keine Unterwerfung erfolgte, klagte der Mitbewerber auf Unterlassung. Das LG Köln (Urt. v. 27.8.2019 – 31 O 271/17) hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung des Mitbewerbers hin fasste das OLG Köln (Urt. v. 8.5.2020 – 6 U 241/19) das Urteil neu und verurteilte die Beklagte, es bei Vermeidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Autositzbezüge für Kraftfahrzeuge zu bewerben und/oder anzubieten, ohne darauf hinzuweisen, ob die Autositzbezüge zur Verwendung mit einem Seitenairbag im Kraftfahrzeug geeignet bzw. zur Verwendung mit einem Seitenairbag nicht geeignet sind. Der Senat begründete das mit § 5a UWG. Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dazu führte das Gericht weiter aus:

Zitat

„Die Rechtsprechung hat die Typenbezeichnung und die Angabe der Marken und Hersteller von Elektrogeräten als wesentliche Information angesehen, weil der Verbraucher nur so in der Lage sei, die Eigenschaften der konkurrierenden Produkte festzustellen und diese zu vergleichen (vgl. BGH, Urt. v. 19.2.2014 – I ZR 17/13, GRUR 2014, 584 – Typenbezeichnung; Büscher in: Büscher, UWG, 1. Aufl., § 5a Rn 96). Ein Vergleich mit anderen Produkten ist aber nur möglich, wenn die für den Verbraucher wesentliche Information enthalten ist, ob sich das Produkt für den vorgesehenen Zweck, nämlich die Nutzung im jeweiligen Fahrzeug des Verbrauchers – eignet. Der Durchschnittsverbraucher kann daher die Information billigerweise erwarten, um eine informierte Entscheidung – ggf. nach Vergleich mit anderen Produkten – treffen zu können. Insoweit handelt es sich um ein Merkmal, das die Qualität des Produkts und dessen Brauchbarkeit beschreibt, was als wesentliches Merkmal des Produkts anzusehen ist (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen a.a.O., § 5a Rn 4.24).”

Das OLG Köln wies ferner noch darauf hin, dass ein versteckter Hinweis, mit dem einem Verbraucher die Kenntnisnahme von wesentlichen Informationen erschwert wird, einem fehlenden Hinweis gleichsteht.

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