(BSG, Urt. v. 20.12.2016 – B 2 U 16/15 R) • Zwar bleibt der Versicherungsschutz bestehen, wenn der Versicherte irrtümlich von dem direkten Arbeitsweg aus Gründen abweicht, die ihrerseits einen Zusammenhang mit dem Zurücklegen des versicherten Weges, insb. seiner Beschaffenheit, haben. Es besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn die irrtümliche Abweichung auf in der Person des Versicherten liegenden, eigenwirtschaftlichen Gründen – wie z.B. Unaufmerksamkeit – beruht. Hinweis: Versicherungsschutz kann ausnahmsweise auch auf einem Abweg bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt erhalten, wenn der Versicherte z.B. irrtümlich von dem direkten Weg aus Gründen abweicht, die ihrerseits mit dem Zurücklegen des versicherten Weges in Zusammenhang stehen. In Betracht kommen hier insb. die Witterungsverhältnisse oder der Zustand des Weges selbst, wie bspw. Dunkelheit, Sichtbehinderung durch Nebel, schlecht beschilderte Wege. Der Versicherte verirrt sich in diesen Fällen aus Umständen, die sich gerade aus der äußeren Beschaffenheit des Verkehrsraumes ergeben, den der Versicherte nutzen muss, um seine Arbeitsstelle zu erreichen. Es liegt dann eine betriebliche Veranlassung vor.

ZAP EN-Nr. 362/2017

ZAP F. 1, S. 571–572

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