(BFH, Urt. v. 17.1.2017 – VIII R 52/14) • Finanzämter können Einkommensteuererklärungen, die durch eine Person i.S.d. §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes angefertigt werden, mit einer angemessenen Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anfordern. Macht das Finanzamt (FA) von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss es seine Entscheidung ausreichend begründen. Diesen Begründungsanforderungen genügt ein Schreiben mit der formelhaften Begründung, das FA handle „im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung des Besteuerungsverfahrens“ nicht. Hieraus wird nicht deutlich, warum die Abgabefrist verkürzt wurde. Dieser Begründungsmangel kann nicht nach § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO geheilt werden, wenn sich der Verwaltungsakt vor der Einlegung des Einspruchs durch Zeitablauf oder in sonstiger Weise gem. § 124 Abs. 2 AO erledigt.

ZAP EN-Nr. 365/2017

ZAP F. 1, S. 572–572

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