(VG Düsseldorf, Beschl. v. 13.2.2017 – 22 L 4485/16.A) • Aus § 24 Abs. 1 S. 2 AsylG und Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Asylverfahrensrichtlinie ergibt sich, dass eine Belehrung in einer Sprache erfolgen muss, die der Betroffene versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht. Daher gilt ein Asylantrag nicht als nach § 33 Abs. 1 AsylG zurückgenommen, wenn der Asylantragsteller zwar nicht zu einer Anhörung erscheint, er jedoch nicht für ihn entsprechend verständlich über die Folgen der Nichtbefolgung einer Aufforderung zur Anhörung belehrt worden ist.

ZAP EN-Nr. 364/2017

ZAP F. 1, S. 572–572

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