Eine Landesverordnung nach § 556d Abs. 2 BGB ist nicht isoliert überprüfbar. Insbesondere ist kein isoliertes abstraktes Normenkontrollverfahren gem. § 47 VwGO möglich: Dieses Verfahren setzt voraus, dass die Verwaltungsgerichte mit der Anwendung der Verordnung befasst sein könnten (BVerwGE 99, 88). Da dies nicht denkbar ist, ist die abstrakte Normenkontrolle unzulässig (Lehmann-Richter WuM 2015, 204).

Die Rechtmäßigkeit der Landesverordnung ist aber selbständig durch die Zivilgerichte inzidenter im Zahlungsprozess zu überprüfen (Lehmann-Richter WuM 2015, 204). Die Zivilgerichte haben dabei die Kompetenz, die Verordnung als nichtig zu verwerfen (BVerfG DVBl 2001, 1429; LG Berlin WuM 2014, 554). Eine Amtsermittlung wie im Verwaltungsgerichtsprozess findet nicht statt. Die Entscheidung wirkt auch nur inter pares und hat keine über den Prozess hinausgehende Bedeutung für andere Verfahren.

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