Zwar kann nach der Bestimmung des § 11 Abs. 1 WEG kein Wohnungseigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, was auch dann gilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Eine abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, dass das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht. Allerdings können die Wohnungseigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft einvernehmlich vereinbaren. Für diesen Fall hat jeder Wohnungseigentümer ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das komplette Grundbuchblatt des Wohnungsgrundbuchs eines anderen Wohnungseigentümers, wenn die Aufhebung deshalb nicht vollzogen werden kann, weil in einem der Wohnungsgrundbücher eine Belastung eingetragen und beabsichtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, sodass die Aufhebung vollzogen werden kann.[1]

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