Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Verträge über

 

1.

Leistungen der Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

 

2.

Leistungen der Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke,

 

3.

Leistungen im Sinne des § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

 

4.

Leistungen, die im Rahmen von Kur- oder Erholungsaufenthalten erbracht werden.

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