Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Verträge über
1. |
Leistungen der Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, |
2. |
Leistungen der Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke, |
3. |
Leistungen im Sinne des § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, |
4. |
Leistungen, die im Rahmen von Kur- oder Erholungsaufenthalten erbracht werden. |
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