Leitsatz

In Abweichung zu der bisherigen Rechtsprechung des BGH führt eine Kunden-werben-Kunden-Aktion bei nicht unerheblichen Werbeprämien nicht mehr automatisch zu einem Wettbewerbsverstoß. Vielmehr sind hierfür nunmehr weitere die Unlauterbarkeit begründende Umstände notwendig.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall stritten zwei Augenoptik-Filialgeschäfte um die Wettbewerbswidrigkeit einer Werbemaßnahme. Der beklagte Optiker hatte in seiner Kundenzeitung sowie in Kundenfaltblättern zu einer Kunden-werben-Kunden-Aktion aufgerufen. Danach sollte ein Kunde, der einen Neukunden wirbt, der seinerseits Gleitsichtgläser im Wert von mindestens 100 EUR erwirbt, eine Prämie circa im Wert von 30 EUR erhalten.

Bislang wurde solch eine Laienwerbung als unlauter angesehen, wenn die ausgesetzte Prämie im Verhältnis zum Kaufgegenstand einen nicht unerheblichen Wert verkörpert und sich der Laienwerber die Prämie ohne großen Aufwand verdienen kann. Dies wäre vorliegend vermutlich der Fall gewesen.

Im Angesicht des gewandelten Verbraucherverhaltens hat der Gesetzgeber jedoch unlängst das Rabattgesetz und die Zugabeverordnung aufgehoben. In Folge dessen kann nach Ansicht des BGH bei einer Laienwerbung allein aufgrund des Wertverhältnisses Ware/Prämie nicht mehr automatisch von einer Unlauterbarkeit ausgegangen werden. Vielmehr sind insoweit nunmehr andere Maßstäbe anzusetzen. Laienwerbung ist danach dann unlauter, wenn die Gefahr einer Irreführung oder unzumutbaren Belästigung durch den Laienwerber besteht, die Werbung auf eine Verdeckung des Prämieninteresses des Werbers gerichtet ist oder die Werbung sich auf Waren oder Dienstleistungen bezieht, für die besondere Maßstäbe gelten.

Der BGH entschied, dass im konkreten Fall die letzte Variante zu einer Unlauterkeit der Werbemaßnahme führt. Nach § 7 HWG besteht für Medizinprodukte wie Brillen nämlich ein Verbot der Werbung für individuelle Produkte gegenüber Verbrauchern. Daher ist die streitbefangene Werbemaßnahme wettbewerbswidrig.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 6.7.2006, I ZR 145/03.

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