Kommentar

Ein vertragliches Wettbewerbsverbot zu Lasten eines ausgeschiedenen Gesellschafters einer Personengesellschaft soll die verbliebenen Gesellschafter davor schützen, daß der Ausgeschiedene ihre Arbeitserfolge illoyal verwertet oder in sonstiger Weise zu ihrem Nachteil die Freiheit der Berufsausübung mißbraucht. Geht die auferlegte Wettbewerbsbeschränkung örtlich, zeitlich oder gegenständlich über das zu diesem Schutz notwendige Maß hinaus, ist sie sittenwidrig und nichtig ( § 138 BGB ).

Falls nur die Laufzeit des Verbots übermäßig lang ist, kann sie vom Gericht herabgesetzt werden, ohne daß das Verbot als solches hinfällig wird (sogenannte geltungserhaltende Reduktion, § 139 BGB ). Ist die Wettbewerbsbeschränkung auch räumlich und/oder sachlich übermäßig, kann dies vom Gericht nicht korrigiert werden. Daher hat der BGH das einem Tierarzt auferlegte Verbot, „im Umkreis von 30 km vom Sitz der Praxis keinerlei tierärztliche Tätigkeit auszuüben”, als unheilbar nichtig angesehen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 14.07.1997, II ZR 238/96

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