Leitsatz

Um nachteilig zu sein, genügt es zum einen, dass eine Baumaßnahme (hier: Ausbau eines Spitzbodens) zugleich dienlich bzw. geeignet ist, eine wohnungsähnliche und damit intensivere Nutzung als erlaubt zu ermöglichen. Bereits darin, d.h. ohne dass es darauf ankommt, ob der Spitzboden auch tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt wird, ist eine unzulässige Beeinträchtigung der restlichen Eigentümergemeinschaft zu sehen.

 

Fakten:

Die Eigentümer der Dachgeschosswohnung bauten den im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Spitzboden als zusätzlichen Wohnraum aus. Per Beschluss begehrten die übrigen Eigentümer entsprechenden Rückbau. Auf Anfechtung dieses Beschlusses hin, wurde die Rückbauverpflichtung seitens der Vorinstanzen jedoch auf die Baumaßnahmen beschränkt, die eine Wohnnutzung ermöglichen sollten. Hier aber haben die Richter des Oberlandesgerichts klargestellt, dass unabhängig davon, ob die Baumaßnahmen teilweise für die zulässige Nutzung des Spitzbodens als Abstellraum sinnvoll sind, alle eigenmächtig vorgenommenen Baumaßnahmen zu beseitigen sind, die eine unzulässige Nutzung der Räume ermöglichen oder zu diesem Zweck vorgenommen wurden. Eine Differenzierung danach, ob bestimmte Baumaßnahmen für die Nutzung des Spitzbodens nur als Abstellraum sinnvoll bleiben und/oder zu keinen nennenswerten Nachteilen für das Gebäude oder die Wohnungseigentümer führen, ist nicht angebracht.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 28.12.2000, 16 Wx 163/00

Fazit:

In vergleichbaren Fällen haben auch das OLG Hamm sowie des BayObLG wie hier das OLG Köln entschieden und eine unbeschränkte Rückbauverpflichtung bei Baumaßnahmen am Gemeinschaftseigentum bejaht.

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